Preise für Kurzzeitpflege

Preise für Verhinderungspflege

 

Hier erhalten Sie Antwort auf oft gestellte Fragen zu Kurzzeit- und Verhinderungspflege:

Was bedeutet Kurzzeitpflege (KZP)?

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (siehe § 42 SGB XI = 11. Sozialgesetzbuch = Pflegeversicherungsgesetz).

Der Anspruch auf KZP ist auf längstens 8 Wochen (2 x 28 Tage = 56 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse zahlt für diesen Zeitraum eine Pauschale in Höhe von maximal 3.224,00 € (= 2 x 1.612 €). Wird KZP für mehr als 4 Wochen (28 Tage) in Anspruch genommen, reduziert sich entsprechend der Anspruch auf Verhinderungspflege.

Vor Beginn der KZP sollte bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das dazu erforderliche Formular schickt Ihnen die Pflegekasse auf telefonische Anfrage zu.

Was bedeutet Verhinderungspflege (VHP)?

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (siehe § 39 SGB XI).

Der Anspruch auf VHP ist auf längstens 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt. Wird VHP für mehr als 4 Wochen (28 Tage) in Anspruch genommen, reduziert sich entsprechend der Anspruch auf KZP.

Vor Beginn der VHP sollte bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das dazu erforderliche Formular schickt Ihnen die Pflegekasse auf telefonische Anfrage zu.

Welche Kosten muss ich selbst tragen?

Unabhängig vom Pflegegrad muss der Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft + Verpflegung sowie die Investitionskosten grundsätzlich selbst tragen. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils voll berechnet. Liegt kein Pflegegrad vor, muss der Pflegebedürftige auch die Kosten für den Pflegebedingten Aufwand selbst tragen.

Über die von uns ausgewiesenen Preise hinaus können Ihnen je nach Bedarf zusätzlich Kosten entstehen, z.B. für:

  • nicht rezeptierfähige Medikamente (z.B. Hustensaft, Abführmittel)
  • nicht rezeptierfähige Hilfsmittel (z.B. Hüftschutzhosen zur Sturzprophylaxe, bestimmte Inkontinenzmittel)
  • nicht rezeptierfähige Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Dickungsmittel für Schluckgestörte, hochkalorische Trinknahrung bei Gefahr der Mangelernährung ohne bestimmte Diagnose, spezielle Bio- oder Diätprodukte)
  • Taxitransporte ohne entsprechende Befreiung z.B. durch einen Schwerbehindertenausweis
  • Krankentransporte für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 und 2 sowie für Pflegebedürftige des Pflegerades 3 ohne Bewegungseinschränkung
  • Zuzahlungen für z.B. Medikamente, Krankentransporte, Hilfsmittel, Heilbehandlung, Praxisgebühren und Krankenhausaufenthalte, sofern dazu keine Befreiung durch die Krankenkasse vorliegt
  • Kleidung, chemische Reinigung bestimmter Kleidungsstücke
  • Friseurdienste, Maniküre/ Pediküre
  • Sonstiges auf besonderen Wunsch wie bestimmte Körperpflegemittel (z.B. Zungen- u. Gebissreiniger, Zahnbecher – jeweils im Haus erhältlich), Süßigkeiten, Zigaretten, Zeitschriften, Abonnement einer Tageszeitung etc.

Sie sollten daher ca. 30,- Euro pro Aufenthalt zusätzlich für Ihre persönlichen Bedarfe einplanen.

Kann ich Kurzzeit- und Verhinderungspflege direkt aufeinanderfolgend in Anspruch nehmen?

Ja: Damit sind aufeinanderfolgend bis zu 56 Tage Pflegeaufenthalt pro Jahr möglich.

Wo muss ich die Teilkostenübernahme für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen?

Ein Anruf bei der für Sie zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse genügt. Von dort aus erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare, welche Sie an die Pflegekasse ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden sollten. Unabhängig davon, sind wir verpflichtet, der Pflegekasse die erfolgte Aufnahme zu melden.

Gibt es einen Preisaufschlag für Einzelzimmer?

Nein: Unsere Preise sind mit den Kostenträgern (Pflegekassen + Sozialhilfeträger) so verhandelt, dass keine Aufpreise für Einzelzimmer vorgesehen sind.

Gibt es Rabattmöglichkeiten, z.B. bei Aufnahme eines Ehepaares im Doppelzimmer oder eigener Wäscheversorgung?

Nein: Unsere Preise sind als Festpreise mit den Kostenträgern für einen bestimmten Zeitraum verhandelt – eine Rabattierung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und wäre zugleich aus vertragsrechtlichen Gründen strafbar.

Wie wird nach Beendigung der Kurzzeit- u./o. Verhinderungspflege abgerechnet?

Wir rechnen mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Sie erhalten von uns nach Beendigung der KZP/VHP lediglich eine Rechnung über den von Ihnen zu entrichtenden Eigenanteil (siehe Tabelle oben).

Wird ein ggf. vorliegender zusätzlicher Betreuungsbedarf bei den Kosten berücksichtigt?

Ja, sowohl bei Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege wird ein solcher Bedarf berücksichtigt. Wir rechnen Leistungen für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach § 43b SGB XI mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Weitere Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Sofern ein solcher Bedarf vorliegt und die dem Pflegebedürftigen dafür zustehenden Geldleistungen zuvor noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden, können die Kosten für Unterkunft + Verpflegung sowie für Investitionskosten mit dem nicht beanspruchten ,,Guthaben“ auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse verrrechnet werden.Dazu sollten Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen und dort unsere Rechnung, die wir Ihnen nach Ablauf der Kurzzeitpflege zustellen, im Original einreichen.

Muss ich den Pflegeplatz weiter zahlen, wenn ich während des Kurzzeit- oder Verhinderungspflegeaufenthaltes plötzlich ins Krankenhaus muss?

Nein: Wenn Sie ins Krankenhaus oder aus anderen Gründen vorzeitig den Aufenthalt beenden müssen, endet die KZP/ VHP mit dem Tag der Verlegung, wobei dieser noch voll berechnet wird.

Ist ein direkter Übergang von der Kurzzeit-/Verhinderungspflege in die Langzeitpflege bzw. stationäre Vollzeitpflege möglich?

Ja, jederzeit: Dazu sollte bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt werden. Die Preise für Leistungen der stationären Vollzeitpflege entnehmen Sie bitte der Rubrik ,,Leistungen/Pflegesätze in der stationären Vollzeitpflege“.